
5.4.3.9.1 – Anlagen zum Feuerverzinken – dürfen die staubförmigen Emissionen im
Abgas 5 mg/m
³
und die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorver-
bindungen (angegeben als Chlorwasserstoff) 10 mg/m
³
,nichtüberschreiten.
Die von den Emissionen hervorgehenden Luftverunreinigungen sind noch keine
ausreichende Basis für die Betrachtung der Schädlichkeit. Von maßgebender
Bedeutung sind die Einwirkungen der Schadstoffe entfernt von der Quelle an der
Erdoberfläche, die Immissionen [6.11]. Die TA Luft [6.11] enthält unter der Ziffer
5.4.3.91 maximale Immissionsgrenzwerte, wobei Kurzzeit- und Langzeiteinwirkun-
gen unterschieden sind. Unterhalb dieser Konzentrationswerte sind nach dem
heutigen Stand der Wissenschaft keine Schädigungen für Menschen, Tiere,
Pflanzen und Sachgüter zu erwarten.
Die Konzentration eines Gases, Dampfes oder Staubes am Arbeitsplatz, die nach
dem Stand der Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition (8 h
täglichund40hwöchentlich) die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt,
wird als maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Wert) [6.6] bezeichnet. Die
MAK-Werte werden laufend überprüft und ergänzt. MAK-Werte dienen dem Schutz
der Gesundheit am Arbeitsplatz. Sie geben für die Beurteilung der Bedenklichkeit
oder Unbedenklichkeit der am Arbeitsplatz vorhandenen Konzentrationen eine
Urteilsgrundlage ab.
Für eine Reihe von toxischen Gasen, Dämpfen und Stäuben ist die Festlegung
eines als unbedenklich anzusehenden MAK-Wertes bisher nicht möglich.
Genehmigungen
Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, ergänzt durch technische
Regeln, Richtlinien und Normen, sind die Grundlage für Regelungen, mit denen
festgelegt wird, wie die Verfahrensabläufe zur Genehmigung von Feuerver-
zinkungsanlagen auszusehen haben, welche Überwachungs- und Kontrollmöglich-
keiten notwendig sind und letztlich wie Verstöße gegen diese Bestimmungen oder
derenNichtbeachtungzuahndensind.
Da es sich bei Feuerverzinkungsanlagen um genehmigungsbedürftige Anlagen
handelt [6.7], muss, nach dem BImSchG, zum Errichten und Betreiben eine
Genehmigung gemäß [6.8] bei der zuständigen Behörde (z. B. Regierungspräsi-
dium, Landratsamt, Ordnungsamt, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches
Umweltamt u. Ä
.) beantragt werden.
Im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind Anforderungen neben den
bereits besprochenen Anforderungen der TA-Luft [6.6] u. a. folgender Regelwerke zu
beachten: der TA Lärm [6.13], der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) [6.14]
und der Betriebssicherheitsverordnung [6.15] sowie der Störfall-Verordnung (12.
BImSchV) [6.9], der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung –
GefStoffV) [6.16] und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz [6.4] und das
Wasserhaushaltsgesetz [6.2] mit der jeweiligen Anlagenverordnung [6.3] zu
berücksichtigen. Zu den genannten gesetzlichen Regelwerken existieren zu
Konkretisierung noch umfangreiche technische Regeln z. B. fürGefahrstoffe
(TRGS) und zum Umgang wassergefährdender Stoffe (TRwS).
6.1 Vorschriften und Maßnahmen zur Luftreinhaltung
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