
6.6.3
Betriebsanweisungen/Unterweisungen
Aufgrund des § 3 der Betriebssicherheitsverordnung [6.15] hat der Unternehmer
eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse und Betriebsanweisungen fürden
gefahrlosen Betrieb von Einrichtungen zum Feuerverzinken zu erstellen. Hinsicht-
lich der Gestaltung dieser Betriebsanweisungen sind auch die Technischen Regeln
für Gefahrstoffe TRGS 555 und die Vorgaben des § 14 GefStoffV [6.16] zu
berücksichtigen.
Ein Beispiel für eine Betriebsanweisung zeigt Abb. 6.25 für den Bereich der
Vorbehandlung in Feuerverzinkereien und den Umgang mit den dort vorhandenen
Gefahrstoffen. Für andere Arbeitsbereiche, Stoffe und Zubereitungen sind
entsprechende Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Betriebsanweisungen sind
in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten abzufassen. Sie sind an
geeigneter Stelle in der Verzinkerei bekannt zu machen und von den Versicherten zu
beachten.
Durch eine Unterweisung hat das Unternehmen die Versicherten vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit über die mit dem Betrieb von Feuerverzinkungsanlagen verbundenen
Gefahren und die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Die
Unterweisung ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Über die Themen
der Unterweisung sowie die Namen der Teilnehmer ist Nachweis zu führen.
6.6.4
Persönliche Schutzausrüstungen
Das Unternehmen hat, soweit Gefahren nicht durch anderweitige Maßnahmen
ausgeschlossen werden können, den Mitarbeitern geeignete persönliche Schutz-
ausrüstungen zur Verfügung zu stellen; die Mitarbeiter haben diese zu benutzen.
Diezubenutzendepersönliche Schutzausrüstung ist in Abb. 6.26 wiedergegeben.
6.6.5
Persönliche Verhaltensregeln
Die wesentlichen Verhaltensregeln zum Schutz am Arbeitsplatz sind in den
jeweiligen Betriebsanweisungen enthalten. Allgemein gilt:
1. Am Arbeitsplatz muss Ordnung gehalten werden! Es soll nur
Werkzeug und Material vorhanden sein, das fürdenunmit-
telbaren Fortgang der Arbeit benötigt wird.
2. Keine beschädigten Arbeitsgeräte benutzen! Beschädigungen
müssen sofort dem Vorgesetzten gemeldet werden (Abb. 6.27).
3. Vorsicht beim Transport von Hand! Ist der Transport von
Hand unumgänglich, Schutzhandschuhe tragen. Vorsicht bei
nachrutschendem Material!
4. Verkehrswege freihalten! Auf den Verkehrswegen darf kein
Material gelagert werden. Die Ein- und Ausgänge, besonders
6 Umweltschutz und Arbeitssicherheit in Feuerverzinkungsbetrieben
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